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Thematische Übersicht

Der Bund sprach ab dem 1. September 2007 ein grundsätzliches Rauchverbot in seinen öffentlichen Einrichtungen wie Ämtern oder Behörden aber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln aus. Der Arbeitsschutz in der Arbeitsstättenverordnung wurde um folgenden Satz ergänzt: „Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“

Bereits im März 2007 trafen sich die zuständigen Minister der Bundesländer, um einheitliche Regelungen für Rauchverbote in den Kompetenzbereichen der Länder zu finden.
Einig waren sich die Ministerpräsidenten, welche öffentlichen Bereiche zu regeln sind.
Ein grundsätzliches Rauchverbot gilt in:
 
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Institutionen des Bildungs- und Freizeitbereichs wie 
o Kindertagesstätten, 
o Schulen,
o Ausbildungsstätten in der dualen Berufsausbildung,
o Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
o Hochschulen,
o Sportstätten,
o Einrichtungen der Jugendhilfe und
o Freizeiteinrichtungen
 
Einrichtungen des Gesundheitswesens und der sozialen Hilfe wie
o Krankenhäuser,
o Tageskliniken,
o Rehabilitationseinrichtungen,
o Alten- und Pflegeheimen,
o Hospizen und
o Einrichtungen der Behindertenhilfe
 
Verwaltungseinrichtungen der Bundesländer und Kommunen einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
 
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte dienen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie
o Theater,
o Kinos und
o Museen
 
Ausnahmen vom Rauchverbot sind in diesen öffentlichen Einrichtungen nur zulässig, wenn zwingende konzeptionelle oder therapeutische Gründe vorliegen oder wenn die Privatsphäre gewahrt werden muss. Dies kann den Justizvollzug, den Maßregelvollzug, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Hospizdienste, Studentenwohnheime und Einrichtungen der Jugendhilfe betreffen.
 
Rauchen in der Gastronomie

Rauchverbote in der Gastronomie fallen im föderalen System der Bundesrepublik ebenfalls in den Regelungsbereich der  Bundesländer. Die Landesminister einigten sich im März 2007 auf die Einführung eines allgemeinen Rauchverbotes, aber mit der Option separate Raucherräume einrichten zu können. Einige Bundesländer behielten sich das Entscheidungsrecht vor, auch andere Ausnahmeregelungen zu gewähren.
Dieser Regelungsansatz führte zu einer Klage zweier Gastronomen aus Berlin und Baden-Württemberg vor dem Bundesverfassungsgericht, die in ihren kleinen Betrieben nicht die Möglichkeit besaßen, abgetrennte Raucherbereiche einzurichten. Mit dem Urteil vom 30. Juni 2008 gaben die Richter der Beschwerde der Kläger recht: sollten die Bundesländer in ihrer Gesetzgebung Ausnahmeregelungen zulassen, müssen diese auch für Einraum-Gaststätten Anwendung finden. Der Kompromiss des Bundesverfassungsgerichts sieht vor, dass in Gaststätten ohne Nebenraum und mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm weiterhin geraucht werden kann. Voraussetzung hierfür ist eine deutliche Kennzeichnung als Raucherkneipe, ein Zutrittsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren und ein Verbot, zubereitete Speisen anzubieten.
Das Gericht urteilte ebenfalls gegen eine Benachteiligung von Diskotheken, in denen zuvor ein absolutes Rauchverbot galt: Sollte der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen, müsste für Diskotheken ebenfalls die Möglichkeit bestehen, separate Raucherräume einzurichten, sofern dort nicht getanzt werde und Jugendliche unter 18 Jahren keinen Einlass hätten.
Die Verfassungsrichter räumten den Ländergesetzgebern eine Frist bis zum 31. Dezember 2009 zur Überarbeitung ihrer Nichtraucherschutzgesetze ein.
 
Die entsprechenden Gesetze wurden in den 16 Bundesländern novelliert und entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts angepasst. So ist in gastronomischen Betrieben das Rauchen in gekennzeichneten Nebenräumen, zu denen unter 18 Jährige keinen Zutritt haben, in 14 Bundesländern erlaubt. Gleiches gilt dort für gekennzeichnete Rauchergaststätten,  wenn sie kleiner als 75 qm sind, über keinen Nebenraum verfügen und keinen Einlass für Minderjährige gewähren. Zusätzlich dürfen dort in der Regel keine zubereiteten Speisen serviert werden. 
Der Nichtraucherschutz ist also weitestgehend einheitlich geregelt und erlaubt gekennzeichnete  Raucherräume und Rauchergaststätten, die kleiner als 75 qm sind.  
Lediglich Bayern und das Saarland weichen mit ihren strengen Regelungen zum Nichtraucherschutz von diesem Grundkonsens ab. In beiden Bundesländern ist das Rauchen in der Gastronomie – sowohl in abgetrennten Nebenräumen als auch in kleinen Einraum-Betrieben – ausnahmslos verboten. Erst durch das absolute Rauchverbot in diesen beiden Bundesländern entsteht der Eindruck eines föderalen Flickenteppichs in Sachen Nichtraucherschutz in Deutschland.
In Bayern geht das Komplettverbot auf einen Volksentscheid vom 4. Juli 2010 zurück, in dem sich die Mehrheit der Wähler für ein strengeres Rauchverbot aussprach. Allerdings stimmten nur 22.8 % der bayerischen Wahlberechtigten für ein totales Rauchverbot, 14,9 % votierten für Ausnahmen von den Regelungen und 62,3 % nahmen nicht an der Abstimmung teil. Im Saarland dürfen Gastronomen, die vor der letzten Novelle des Gesetzes in die Schaffung von Raucherräumen investiert hatten, in diesen übergangsweise bis zum 30.11.2011 das Rauchen weiter gestatten.