Werbung

Der Genuss von Tabakprodukten ist für den Konsumenten ein Gesundheitsrisiko. Aus diesem Grund ist die Werbung für Zigaretten in Deutschland durch Gesetze und freiwillige Selbstbeschränkungen der Mitgliedsunternehmen des Deutschen Zigarettenverbandes geregelt.

Weiterführende Informationen

Die Freiheit zu werben, ist für jedes Konsumgüterunternehmen von grundlegender Bedeutung, damit es um Marktanteile konkurrieren kann. Werbung ist ein wesentliches Element des Wettbewerbes und ein wichtiges Hilfsmittel, um mit erwachsenen Konsumenten zu kommunizieren; auch dient sie der Förderung der Markenloyalität.

Innerhalb der verfassungsmäßigen Grenzen muss Werbung für das legale Genussmittel Tabak deshalb auch zukünftig möglich sein. Angesichts des erhöhten Gesundheitsrisikos für den Konsumenten ist es jedoch vernünftig, die Marketingaktivitäten für Tabakprodukte zu regulieren. Neben den gesetzlichen Anforderungen wollen die Mitgliedsfirmen des DZV mit einheitlichen Maßstäben für ihre Marketingaktivitäten sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht die Zielgruppe für das Tabakmarketing sein dürfen und dass die Risiken des Rauchens nicht verharmlost werden. Zu diesem Zweck hat sich der DZV einen Werbekodex als verbindliche Richtlinie für die Marketingaktivitäten seiner Mitgliedsunternehmen gegeben.

In Europa

In der EU ist Tabakwerbung durch die sogenannte Tabak-Werberichtlinie (2003/33/EG) reguliert. Die Umsetzung der Richtlinie in bundesdeutsches Recht erfolgte mit der Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 21. Dezember 2006.

Ziel der Richtlinie war es, die unterschiedlichen Werbebeschränkungen in Zeitungen und Zeitschriften zu vereinheitlichen, um die europaweite Vermarktung von Presseerzeugnissen zu ermöglichen. Vor der Verabschiedung der Richtlinie war in der Europäischen Union Tabakwerbung in Zeitungen und Zeitschriften in einigen Mitgliedsstaaten (z.B. Deutschland) möglich, in anderen Mitgliedsstaaten (z.B. Italien) hingegen verboten. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union entschieden sich für das komplette Verbot in allen EU-Staaten. Darüber hinaus untersagt die Richtlinie Tabakwerbung und -sponsoring im Radio, Internet und bei Großveranstaltungen mit grenzüberschreitender Wirkung.

Deutschland hatte in der Abstimmung des Rates der Europäischen Union über die Tabak-Werberichtlinie mit Nein gestimmt und später die Umsetzung bis zum 31. Juli 2005 verweigert. Stattdessen klagte die Bundesrepublik vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Richtlinie, weil sie die Zuständigkeit der EU in diesem Bereich anzweifelte. Bereits 1998 hatte Deutschland gegen eine frühere EU-Richtlinie geklagt, die ebenfalls eine Angleichung der Rechtsvorschriften für Tabakwerbung und -sponsoring (auf der Basis eines weitgehenden Verbotes) vorsah, und hatte vor dem EuGH Recht bekommen, da die Europäische Union im Bereich der Gesundheitspolitik keine Harmonisierungskompetenz besitzt. Die zweite Klage der Bundesrepublik wurde hingegen am 12. Dezember 2006 vom EuGH abgewiesen, da im Fall der Richtlinie 2003/33/EG die von Deutschland angezweifelte Rechtsgrundlage nicht zu beanstanden war: Für ein reibungsloses Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes trägt die EU die Verantwortung.

In Deutschland

Seit 2016 unterliegen Tabakerzeugnisse den Anforderungen des „Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz – TabakerzG)“.

Das „Tabakerzeugnisgesetz“ beinhaltet unter anderem die Werbe- und Sponsoringverbote der EU-Tabakwerberichtlinie (§ 19). Zusätzlich finden sich hierin weitere Werbebeschränkungen wie ein Verbot jeglicher Werbung, die das Rauchen als unschädlich, gesund oder als ein Mittel zur Anregung des körperlichen Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit darstellt, ein Verbot jeglicher Werbung, die das Inhalieren als nachahmenswert darstellt, sowie ein Verbot von Werbung, die ihrer Art nach besonders geeignet ist, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen (§ 21). Schließlich enthält das Tabakerzeugnisgesetz bestimmte Verbote zur Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EG); danach sind neben einem allgemeinen Verbot der Tabakwerbung in audiovisuellen Mediendiensten (d.h. im Fernsehen und in fernsehähnlichen Mediendiensten) auch Produktplatzierungen von Tabakerzeugnissen und das Sponsoring von audiovisuellen Mediendiensten verboten (§ 20).

Freiwillige Selbstbeschränkungen der Zigarettenindustrie

Bereits 1966 haben sich die Zigarettenhersteller erstmals einer Selbstkontrolle in Bezug auf ihre Werbung unterworfen. Seitdem sind die freiwilligen Selbstbeschränkungen mehrfach ergänzt und inhaltlich weiterentwickelt worden. Der vom Bundeskartellamt anerkannte DZV-Werbekodex (PDF) verpflichtet die Mitgliedsunternehmen, bei der Vermarktung von Zigaretten und Feinschnitttabak bestimmte selbstauferlegte Werbebeschränkungen einzuhalten. Die Mitgliedsfirmen des DZV wollen mit einheitlichen Maßstäben für ihre Werbungs- und Marketingaktivitäten sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nicht die Zielgruppe für Tabakwerbung und –marketing sein dürfen und dass die Risiken des Rauchens nicht verharmlost werden.Verstöße gegen den Kodex werden durch ein Schiedsgericht sanktioniert.

Die wichtigsten Regelungen des DZV Werbekodex sind:

  • Verzicht auf für die Welt von Kindern und Jugendlichen typische Darstellungen
  • Verzicht auf prominente Vorbilder in der Werbung
  • Verzicht auf die Darstellung von Models, die jünger als 30 Jahre sind oder von der Mehrzahl von Jugendlichen für jünger als 30 Jahre gehalten werden
  • Verzicht auf Werbemittel, die besonders für Kinder und Jugendliche attraktiv sind
  • Beschränkung der Nutzung von Leuchtwerbemedien
  • Verzicht auf Werbung im werblichen Wirkungsbereich von Schulen und Jugendzentren
  • Verzicht auf Werbung an oder in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Verzicht auf Kinowerbung vor 20 Uhr
  • Unterlassen des Verteilens von Gratispackungen in der Öffentlichkeit
  • Verzicht auf Marketingaktivitäten, die Tabakprodukte mit Sport in Form von leistungssteigernder körperlicher Anstrengung in Verbindung bringen
  • Verzicht auf das Sponsoring öffentlicher Sportveranstaltungen
  • Verzicht auf Marketingaktivitäten in oder an Sportstätten
  • Begrenzung der Größe und der Dichte von Ganzstellen in der Plakatwerbung (eine Großfläche pro 3000 Einwohner)
  • Beschränkung des Einsatzes mobiler Werbeträger

Europa

  • EU-Richtlinie 2003/33/EG vom 26. Mai 2003 über Werbung und Sponsoring von Tabakerzeugnissen (PDF)
  • EU-Richtlinie 2001/37/EG vom 05. Juni 2001 über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (PDF)
  • EU-Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (PDF)

Deutschland

  • Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 27. April 2016 (PDF)
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (PDF)

International Tobacco Products Marketing Standards